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Muss man Erbschaftssteuer
für Oldtimer zahlen?

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Erbschaften und Testamente sind in Familien ein äußerst sensibles und emotional aufgeladenes Thema, über das eigentlich niemand gern spricht.

Trotzdem kann es enorm wichtig sein, frühzeitig über das Erbe zu informieren und eine Regelung zu finden, um Konflikte und Missverständnisse bei den Hinterbliebenen zu vermeiden. Das gilt gerade auch für das Vererben von hochpreisigen Oldtimern und Sammlungen von Liebhaberfahrzeugen, die erhebliche Werte darstellen können.

Oft kollidieren die Wünsche der Sammler, sich mit ihrer Sammlung ein Denkmal zu setzen, mit den Interessen der Erben, die Fahrzeuge zu verkaufen. Pflichtteils- und Zugewinnansprüche, aber auch Steuerbelastungen können das Erbe plötzlich schmälern.

Die Experten Dr. Christian von Oertzen (Fachanwalt für Steuerrecht) und Dr. Philipp Windeknecht (Rechtsanwalt und Steuerberater) von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg (Frankfurt/Main) haben sich seit langem mit der Thematik befasst.

Im Gespräch mit dem OCC-Magazin erzählen sie, wann das Finanzamt Steuern für die Erbschaft von automobilen Klassikern fordern kann und wie man unter Umständen Zahlungen wie Erbschafts- und Schenkungssteuer vermeidet. Lesen Sie außerdem, warum es sinnvoll sein kann, schon zu Lebzeiten seine Oldtimer-Sammlung in eine Stiftung zu transferieren und wie man das Lebenswerk vor Zerschlagung schützt.

Steuerersparnis in Millionenhöhe

OCC: Was ist beim Testament in Bezug auf Oldtimer zu beachten?

Rechtsanwalt Dr. Christian von Oertzen "Oldtimer sind Teil des Nachlasses und gehen grundsätzlich automatisch auf den oder die im Testament eingesetzten Erben über. Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Soll eine andere Person als die Erben die Oldtimer erhalten, kann zu Gunsten dieser Person ein Vermächtnis ausgesetzt werden. Soll nur einer von mehreren Erben die Oldtimer erhalten, kann eine Teilungsanordnung oder ein (Voraus-)Vermächtnis angeordnet werden. Soll eine Oldtimer-Sammlung von einer Erbengemeinschaft ungeteilt fortgeführt werden, kommen erbrechtliche Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel der Ausschluss der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nebst Dauertestamentsvollstreckung oder die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nebst Dauertestamentsvollstreckung in Betracht. Der Vorteil für den Erblasser ist, dass auch nach seinem Ableben sein Wille durch den Testamentsvollstrecker durchgesetzt wird. Denkbar ist auch eine Oldtimer-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei einer GbR kann es aber in der Praxis der Erbschaftsteuerfinanzämter ein Problem für die Kulturgutbefreiung geben."

Wo lauern Fallstricke?

RA Dr. von Oertzen:
"Für die Erben kann die Testamentsvollstreckung, insbesondere wenn sie über Jahrzehnte dauert, unflexibel und mit einer hohen finanziellen Belastung verbunden sein. Ferner ist die Bewertung der Oldtimer bei Erbauseinandersetzung streitanfällig."

Was passiert mit den Fahrzeugen / der Sammlung, wenn der Verstorbene keine Kinder oder Familie hat?

Rechtsanwalt Dr. Philipp Windeknecht: "Wurden durch Testament oder sonstige letztwillige Verfügung keine Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt und ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte. Folglich würde das Bundesland des letzten Wohnsitzes die Oldtimer erben."

Wo liegt der Unterschied zwischen Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsansprüchen hinsichtlich der Bewertung von Oldtimern?

RA Dr. Windeknecht:
"Der für erbrechtliche Pflichtteilsansprüche maßgebende Wert der Nachlassgegenstände ist der gemeine Wert, der dem Verkehrswert gleichgestellt wird. Dies gilt auch für Ausgleichsansprüche im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Für den ehegüterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch ist auf den vollen wirklichen Wert der Vermögensgegenstände abzustellen, der als Verkehrswert den Erlös aus einer Veräußerung unter Ausnutzung aller Marktchancen umfasst. Dabei gilt für steuerverstrickte Vermögensgegenstände, dass latente Ertragsteuern regelmäßig zum Abzug zu bringen sind, was bei der erbrechtlichen Bewertung hingegen nicht zu berücksichtigen ist. In der Praxis befinden sich Oldtimer meist im steuerlichen Privatvermögen und die Veräußerung ist daher nach einer Haltezeit von einem Jahr steuerfrei, so dass in der Regel keine latenten Ertragsteuern bei der Ermittlung des güterrechtlichen Verkehrswerts abzuziehen sind."

Was ist unter einem gemeinen Wert für Oldtimer für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke zu verstehen? Warum muss dieser angesetzt werden?

RA Dr. von Oertzen:
"Oldtimer sind mit dem gemeinen Wert im Falle der Schenkung oder im Erbfall für steuerliche Zwecke zu bewerten. Wie auch für Kunstgegenstände ist der gemeine Wert für Oldtimer unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln. Dies gilt zumindest für solche Oldtimer, die mit Hilfe von Auktionshäusern gehandelt werden. Wie im Kunstmarkt existieren im Oldtimermarkt die Prinzipien der Marktenge und der Volatilität. Auch der Oldtimermarkt hat mit Fälschungen zu kämpfen. Im Vergleich zum Kunstmarkt ist der Oldtimermarkt – bei noch in ausreichender Menge vorhandenen Exemplaren – jedoch etwas transparenter, da einige Nachschlagewerke für zuletzt erzielte Verkaufspreise marktgängiger Oldtimer existieren (zum Beispiel das Sonderheft zu Preisen von Oldtimer Markt). In diesen Datenbanken können jedoch wesentliche individuelle wertbildende Faktoren, wie zB berühmte oder „problematische“ Vorbesitzer, nicht berücksichtigt werden.

Wie ist der gemeine Wert zu bestimmen?

RA Dr. von Oertzen:
"Der gemeine Wert für Erbschaftsteuerzwecke ist in Anlehnung an die Bewertung von Kunst zumindest für seltene und hochpreisige Oldtimer wie folgt zu bestimmen: Grundlage ist der im Vergleichswertverfahren ermittelte Händlereinkaufspreis zum Stichtag (Todestag bzw. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung). Dieser Wert ist um die vom Verkäufer regelmäßig zu tragenden Verkaufskosten wie Abgeld (Verkäuferkommission, ca. 10 % bis 15 %), Transport, Versicherung, Marketing und Illustrationskosten und ggf. Paketabschläge bei Sammlungen (ca. 10 % bis 20 %) zu kürzen."

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Wertvolle Sammlungen, oft über Jahrzehnte zusammengetragen, sollen auch nach dem Tod ihres Besitzers vor Zerschlagung und Veräußerung geschützt werden.

Der Vorteil einer wissenschaftlichen Sammlung

Oldtimersammlungen können als wissenschaftliche Sammlungen betrachtet werden und sind somit von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Welche sind das? Ab wieviel Fahrzeugen greift der Begriff Sammlung?

RA Dr. Windeknecht:
"Der Begriff „Sammlung“ beinhaltet das Zusammentragen einer Vielzahl von Einzelgegenständen aufgrund bestimmter Kriterien. Diese können wissenschaftlicher, formaler oder persönlicher Art sein. Im Übrigen ist wissenschaftlich weit auszulegen. Damit ist eine Oldtimer-Sammlung insbesondere dann eine wissenschaftliche Sammlung, wenn sie Kriterien wie die Kraftfahrzeugtechnik, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie Technik- und Zeitgeschichte berücksichtigt. Ferner ist zu erwähnen, dass Oldtimer nach der Definition der FZV schließlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Oldtimer-Sammlungen ermöglichen als technisches „Leitfossil“ den Einblick in ein breites Spektrum der Geschichte.

Dies trifft auf eine Vielzahl politischer, technischer, sozialer sowie kultureller Prozesse zu. Fahrzeugarten, -typen oder -marken können zum Beispiel Sammlungsaufhänger sein.
Darüber hinaus kann eine kraftfahrzeughistorische Sammlung, die nicht nur Fahrzeuge, sondern auch deren Infrastruktur wie Tankstellen(-teile) umfasst, erfasst werden. Ferner schließt die Begünstigung die Ersatzteile bzw. das gesamte Ersatzteillager für die Oldtimer ein, da Ersatzteile für die langfristige Erhaltung der Oldtimer erforderlich sind. Sie sind untrennbarer Teil der wissenschaftlichen Sammlung.
Nach unserer Erfahrung beinhalten Sammlungen in der Regel mehr als 20 Fahrzeuge. Denkbar wäre eine Sammlung aber auch ausnahmsweise mit beispielsweise nur fünf Fahrzeugen, wenn dies die einzigen erhaltenen Fahrzeuge dieses Herstellers sind."


Müssen die Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

RA Dr. von Oertzen:
"Ja, zumindest der interessierten Öffentlichkeit: Die Oldtimer-Sammlung ist für Zwecke der Forschung oder der Volksbildung nutzbar zu machen. Hier kann ein Kooperations- und Leihvertrag mit einem Museum helfen. Dabei müssen die Oldtimer nicht ständig ausgestellt werden oder sich dauerhaft im Gewahrsam des Museums befinden. Ausreichend ist das jederzeitige Zugriffsrecht des Museums auf die Oldtimer-Sammlung für die Laufzeit des Vertrags."


Können Sie die Steuerersparnis an einem praktischen Beispiel festmachen?


RA Dr. von Oertzen:
"Angenommen eine Sammlerin hat seit mehr als 20 Jahren eine Oldtimer-Sammlung im Wert von 20 Mio. Euro, die sie ihren zwei Töchtern schenken möchte. Die Töchter führen die Sammlung fort und erfüllen alle Bedingungen der Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung. Folglich ist die Schenkung insgesamt steuerfrei. Ohne diese Steuerbefreiung würde Schenkungsteuer in Höhe von 4,6 Mio. Euro anfallen."


Stichwort Steuerbefreiung: Sog. Hausrat im Wert bis zu 41.000 Euro je Erwerber kann innerhalb von 10 Jahren steuerfrei unentgeltlich übertragen werden. Ist diese Möglichkeit sowohl für besonders wertvolle als auch für preiswertere Oldtimer-Modelle praktikabel?

RA Dr. Windeknecht: "Im engsten Familienkreis kann Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro je Erwerber innerhalb von 10 Jahren steuerfrei unentgeltlich übertragen werden. Auch privat genutzte (luxuriöse) Fahrzeuge sind unter Hausrat zu subsumieren. Ferner besteht eine zusätzliche Befreiung für andere bewegliche körperliche Gegenstände im Wert von bis zu 12.000 Euro je Erwerber innerhalb von 10 Jahren. Die vorgenannten Freibeträge können für denselben Oldtimer nicht kombiniert werden.
Für den erweiterten Familienkreis kommt nur eine zusammengefasste Befreiung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen im Wert von bis zu 12.000 Euro je Erwerber innerhalb von 10 Jahren in Betracht. Da es sich bei den vorgenannten Befreiungen um Freibeträge handelt, können sie nicht nur auf sog. Daily Driver mit geringem Wert angewendet werden, sondern auch den Erwerb eines wertvolleren Oldtimers teilweise oder gegebenenfalls in Kombination mit dem persönlichen Freibetrag (zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro) insgesamt steuerfrei stellen."

Zum Thema Oldtimer, die im Betriebsvermögen gehalten werden: Für wen lohnt sich eine solche Lösung (Gründung von Einzelunternehmen zum Zwecke der Steuerbefreiung)?


RA Dr. Windeknecht: "Die Steuerbefreiung ist auch auf eine im Betriebsvermögen gehaltene Oldtimer-Sammlung anwendbar. Jedoch soll dies nur bei einem Einzelunternehmen gelten, da im Falle von Oldtimern im Betriebsvermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Erwerbsgegenstand nicht der Oldtimer, sondern der Gesellschaftsanteil sei. In der Praxis einiger Erbschaftsteuerfinanzämter soll die Kulturgutbefreiung selbst dann nicht anwendbar sein, wenn die Fahrzeuge über eine Sammlungs-GbR im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden. Die relevanten Erbschaftsteuerkommentare sehen dies anders."

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Liebhaberfahrzeuge wie dieser Mercedes-Benz 300 SL Roadster stellen als Erbschaft ein beträchtliches Vermögen dar

Sammlung vor Veräußerung schützen

hierWelchen Vorteil bringt es, die wissenschaftliche Oldtimer-Sammlung zur Zahlung der Erbschaftssteuer zu nutzen?

RA Dr. von Oertzen: "Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaftsteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum u.a. an Kunstgegenständen oder wissenschaftlichen Sammlungen dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb ein öffentliches Interesse besteht. Ein prominentes Beispiel für die eher seltene Inzahlunggabe von Kunstgegenständen zur Begleichung der Erbschaftsteuer ist Gloria Fürstin von Thurn und Taxis.
Auch die Inzahlunggabe einer Oldtimer-Sammlung ist denkbar, wenn es sich um eine wissenschaftliche Sammlung handelt. Der Vorteil ist, dass die Inzahlunggabe zum Verkehrswert erfolgt und somit ohne etwaige Wertabschläge und die Oldtimer-Sammlung selbst (teilweise) steuerbefreit übertragen wird. Die Oldtimer-Sammlung kann mithin zur Zahlung der Erbschaftsteuer genutzt werden, die auf andere Nachlassgegenstände entfällt. Die Inzahlungsgabe steht im Ermessen des Bundeslandes. Nach unserer Erfahrung können Kunstsammlungen eher als Oldtimersammlungen in Zahlung gegeben werden.

Ein Beispiel-Fall: Im Nachlass ist geregelt, dass die zwei Kinder einen Oldtimer (Aston Martin DB 6, Baujahr 1968, Zustand: 2, Marktwert: 245.000 Euro) erben. Sie interessieren sich aber nicht für das Auto, der Unterhalt ist zu hoch und sie wollen es gleich verkaufen. Sind dann Steuern fällig und in welcher Höhe?

RA Dr. von Oertzen: "Die Besteuerung mit Erbschaftsteuer hängt unter anderem von dem übrigen Nachlass, Vorschenkungen und von der erbrechtlichen Stellung der Kinder ab. Wir nehmen an, dass sich nur der Oldtimer im Nachlass befindet, die Kinder jeweils Erben zu ½ sind und innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Erbschaft keine Schenkungen des Erblassers / der Erblasserin erhalten haben. Der Freibetrag je Kind würde dann EUR 400.000 betragen und keine Erbschaftsteuer erhoben. Da davon auszugehen ist, dass der Oldtimer im steuerlichen Privatvermögen des Erblassers gehalten wurde, ist die Veräußerung durch die Kinder nicht einkommensteuerpflichtig, wenn der Erblasser den Oldtimer vor mehr als einem Jahr vor der Veräußerung erworben hat. Umsatzsteuer fällt auch nicht an.

Würden die erbschaftsteuerlichen Freibeträge wegen Vorschenkungen oder weiterer Nachlassgegenstände überschritten, müsste zunächst der gemeine Wert des Oldtimers für Erbschaftsteuerzwecke ermittelt werden. Hierfür könnten sich die Erben an ein Auktionshaus wenden, zum Beispiel Bonhams. Das Auktionshaus würde den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien feststellen und dieser würde mit dem individuellen Steuersatz der Erben versteuert (voraussichtlich in Höhe von 11 % des gemeinen Wertes). Verkaufen die Erben den Oldtimer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall, würde der Verkaufspreis nach Abzug der vom Verkäufer getragenen Kosten als gemeiner Wert angesetzt. Weitere Steuern fallen nicht an."

Wie kann eine Übertragung zu Lebzeiten an gemeinnützige Rechtsträger (Museen etc.) von Vorteil sein?

RA Dr. Windeknecht: "Die lebzeitige und auch die vermächtnisweise Zuwendung von Oldtimern an einen gemeinnützigen Rechtsträger unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die lebzeitige Sachspende berechtigt zudem zum Spendenabzug. Die vermächtnisweise Zuwendung erlaubt aber weder dem Erblasser noch den Erben die Geltendmachung eines Spendenabzugs. Nachteilig ist aber bei (später) lebzeitiger Zuwendung, dass mit dem Tod des Spenders nicht verbrauchte Großspendenrestbeträge untergehen und somit nicht von den Erben genutzt werden können.

Zumindest aus steuerlicher Sicht ist also die (frühzeitige) lebzeitige Zuwendung zu empfehlen, auch wenn es dem Sammler idR schwer fallen wird, sich von seinen Schätzen zu trennen, selbst wenn er sie aufgrund der schwierigen und körperlich anstrengenden Handhabung im hohen Alter nicht mehr selbst fahren kann."

Eine komplette Oldtimersammlung ist oft das Lebenswerk des Oldtimer-Liebhabers. Wie kann sie nach dem Tod des Eigentümers vor Zerschlagung und Veräußerung durch die Erben geschützt werden?

RA Dr. Windeknecht: "Wünscht sich der Oldtimer-Liebhaber, dass seine Automobilsammlung auch nach seinem Ableben fortbesteht und ist zu befürchten, dass die nächste Generation die Sammlung verkaufen will, so sollte sich der Oldtimer-Liebhaber schon lebzeitig über die passenden zivilrechtlichen Rahmenbedingungen Gedanken machen. In Betracht kommt eine gesellschaftsrechtliche Option, zum Beispiel die Einlage der Oldtimer in eine Personengesellschaft. Herrscht allerdings unter den Erben Konsens, kann der sorgsam entworfene Gesellschaftsvertrag nach deren Willen kurzfristig abgeändert werden. Folglich wäre die Automobilsammlung nicht geschützt.

Eine Perpetuierung seines Willens kann der Oldtimer-Liebhaber durch die Errichtung einer Stiftung und Übertragung der Automobilsammlung erreichen. Denkbar sind sowohl eine Familienstiftung als auch eine gemeinnützige oder gemischte Stiftung. Eine gemischte Stiftung vereint die Eigenschaften einer Familienstiftung und einer gemeinnützigen Stiftung, verfolgt also privat- und gemeinnützige Zwecke. Schließlich kann auch die Gründung eines (gemeinnützigen) Vereins in Erwägung zu ziehen sein. Kombinationen der vorgenannten Gestaltungsvarianten sind nicht nur möglich, sondern können im Einzelfall auch geboten sein, zB die Wahl einer gesellschaftsrechtlichen Lösung und die Beteiligung einer Stiftung an der Gesellschaft als „Wächterin“.

Wir bedanken uns bei den Rechtsanwälten Dr. von Oertzen und Dr. Windeknecht für die Beantwortung der Fragen. (dr)
Weitere Infos unter: https://www.fgs.de/ueber-fgs/kontakt-standorte/frankfurt-am-main

Eine OCC-Checkliste zum Thema "Oldtimer vererben" mit wertvollen Tipps finden Sie hier.

Fotos: OCC Dorian Rätzke | Adobe Stockfoto | Kanzlei Flick Gocke Schaumburg (Frankfurt/Main)

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