Tuning, Navi, PDC –
welche Oldtimer-
Nachrüstungen fallen
beim Gutachter durch?
Das sagt Klassiker-Experte und Anwalt Michael Eckert
Servolenkung, DAB-Radio, Navi – was in modernen PKW das Fahren erleichtert, fehlt oft in einem Oldtimer. Puristen lehnen eine Umrüstung vehement ab, dennoch entscheiden sich einige Klassiker-Besitzer, ihre Fahrzeuge mit Luxus aus dem Zubehör-Regal nachzurüsten. Aber können solche Umbauten eigentlich die Erteilung des H-Kennzeichens erschweren oder beeinflussen? Oder haben die Modifizierungen gar Einfluss auf den Wert des Oldtimers?
OCC sprach mit dem bekannten Heidelberger Klassiker-Experten und Juristen Michael Eckert (Foto re., Anwalt für Oldtimerrecht) über die Problematik.
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Herr Eckert, auf welche Umbauten reagieren Prüfer und Gutachter allergisch?
Michael Eckert: „Zunächst grundsätzlich: Oldtimer mit dem H-Kennzeichen
nach § 23 StVZO dienen der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes. Das ist der grundlegende Maßstab, an dem die Zulässigkeit
von Anbauten, Umbauten und sonstigen Veränderungen zu messen ist.
Natürlich bleibt dabei viel Ermessensspielraum für den jeweiligen
Prüfer. Hier sollte man bei Meinungsverschiedenheiten zunächst das
sachliche Gespräch suchen. Notfalls gibt es jedoch auch rechtliche
Möglichkeiten, die eine oder andere Entscheidung gerichtlich überprüfen
zu lassen. Auch mit Blick auf die Erleichterungen insbesondere bei der
Kfz- Steuer dürfen aber die Vorschriften nicht nachlässig ausgelegt
werden. Die Oldtimerszene hat selbst ein Interesse daran, nicht von
,fahrenden Leichen‘ in schlechtem Zustand überrollt zu werden. Das
bedeutet keinesfalls, dass nur komplett restaurierte Fahrzeuge das
H-Kennzeichen verdienen. Im Gegenteil: Fahrzeuge im Originalzustand
repräsentieren den technischen Zustand zum Zeitpunkt der
Erstauslieferung immer am besten.“
Gibt es vielleicht eine Faustregel für Umbauten?
„Generell kann man sagen, dass alles was im Serienverlauf eines
Fahrzeuges oder innerhalb von 10 Jahren seit dessen Herstellung üblich
oder möglich war, insbesondere an Umbauten, auch heute für das
H-Kennzeichen anerkannt wird, gleichgültig, ob der Umbau damals oder
erst in der jüngeren Vergangenheit ausgeführt worden ist. Wichtig ist
aber, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Gerade in Zweifelsfällen
gibt es keine allgemein gültigen und verbindlichen Regeln. Es kommt
immer sehr stark auf das optische Erscheinungsbild an.“
Und wie sieht es mit konkreten Beispielen aus?
Rechtsanwalt Eckert über…
… Nachrüst-Navigationsgeräte
„Hier kommt es sehr auf das Erscheinungsbild des
Innenraums an. Handelsübliche Navigationsgeräte sind da natürlich nicht
zulässig. Es gibt allerdings spezielle und leider auch nicht ganz
billige Navigationsgeräte, die in das Radio integriert sind und deren
sichtbaren Teile im ,Retrolook‘ gehalten sind. Erfolgt der Einbau dann
auch noch dort, wo auch historisch Radios eingebaut worden sind,
bestehen keine Bedenken gegen moderne Elektronik. Das Gleiche gilt
beispielsweise auch für die DAB-Radios. Bei UKW-Radios gibt es keinerlei
Bedenken.“
… elektronische Einparkhilfen Park-Distance-Control (PDC)
„Elektronische Einparkhilfen nun sind ein "no go" bei Oldtimern mit dem
H. Kennzeichen. Um zu funktionieren müssen Sensoren an verschiedenen
Stellen, meist nicht nur vorne und hinten, sondern auch seitlich
zumindest im Bereich der Stoßstangen, angebracht werden, sind also von
außen sichtbar. Dies wird bei der Prüfung für das sogenannte H-Gutachten
in der Regel nicht akzeptiert werden.“
… Servo-Lenkung
„Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine medizinisch
notwendige Maßnahme, vergleichbar etwa mit dem Umbau eines Fahrzeuges
auf Handgas, kann eine Servolenkung zulässig seien. Meist handelt es
sich aber um einen mit dem H-Kennzeichen nicht zu vereinbarenden
Eingriff in die historische Technik des Fahrzeuges.“
… Motortuning
„Die Motorisierung muss dem Auslieferungszustand entsprechen. Änderungen
dürfen allenfalls insoweit vorgenommen werden, als dies der damaligen
Baureihe entsprach. Bei einem Mercedes 250 S der Baureihe W108 kann
also durchaus statt des 250er Motors ein 280er Motor eingebaut werden.
Auch Tuning ist erlaubt, allerdings nur insoweit, als es damals – damit
ist der Zeitpunkt der Auslieferung plus 10 Jahre gemeint - üblich und
möglich war. So kann heute beispielsweise in einen Jaguar E-Type noch
ein Fächerkrümmer eingebaut werden, da dies damals ein üblicher Umbau
war. Dieser Umbau muss nicht innerhalb von 10 Jahren nach Auslieferung
stattgefunden haben, sondern kann auch jetzt noch in der damals üblichen
Art und Weise nachgeholt werden. Beim Tuning ist aber darauf zu achten,
dass zeitgemäße Bauteile verwendet werden und diese auch vom Werk
freigegeben waren. Alternativ sind auch Prüfzeugnisse zugelassen, wenn
die Prüfung auch für den konkreten Fahrzeugtyp erfolgt ist.“
… elektronischer Diebstahlschutz
„Hierzu gibt es keine allgemein verfügbaren Informationen. Da
Diebstahlwarnanlagen, Alarmanlagen, GPS-Sender oder Chips für die
Nahfelderkennung aber letztlich ihre Schutzwirkung in der Regel im
Wesentlichen auch dadurch erreichen, dass sie verdeckt eingebaut werden,
gibt es insoweit in der Praxis keine Probleme. Dies gilt auch für
mobile Diebstahlsicherungen wie beispielsweise Lenkradkrallen, die ja
ohnehin während der Fahrt nicht sichtbar transportiert werden. Das
Gesetz steht somit einem wirksamen Diebstahlschutz oder elektronischen
Helfern zum Wiederauffinden des Fahrzeugs nicht entgegen.“
… Sitzheizung
„Wer ein altes Auto fährt, sollte in der Lage sein, ohne solche
"neumodischen" Komforteinrichtungen auszukommen, zumal unsere Oldies
ohnehin fast nur im Sommer bewegt werden. Bei einer Erkennbarkeit der
Sitzheizung von außen wäre aber eine Zulässigkeit nicht gegeben.“
… Anhängerkupplung
„Auch schon vor 50, 60 oder mehr Jahren wurden Fahrzeuge mit
Anhängerkupplung ausgestattet. Dies erfolgte in nahezu allen Fällen
nicht durch den Fahrzeugherstellers, sondern über den Zubehörhandel.
Daher ist in der Regel auch die Nachrüstung einer Anhängerkupplung
zulässig.“
… Schiebedach
„Gab es das betreffende Fahrzeug entweder vom Hersteller aus bereits mit
Schiebedach oder waren für solche Fahrzeuge während der Bauzeit oder in
den folgenden 10 Jahren Schiebedächer für eine Nachrüstung verfügbar,
kann ein solches Schiebedach auch heute noch eingebaut werden. Nicht
zulässig wäre aber beispielsweise der Einbau eines Glasdaches, wenn dies
nicht zeitgemäß war.
… Kopfstützen
„Schon in den 50er- und 60er -Jahren konnten Kopfstützen als
Sonderausstattung oder über den Zubehörhandel geliefert werden. Auch für
die Zeit davor würde ich eine H-Zulassung nicht an einer zeitgemäß
gestalteten Kopfstütze scheitern lassen, da es sich hier, ähnlich wie
bei Sicherheitsgurten, um einen Sicherheitsaspekt handelt. Die
einschlägigen Vorschriften für die Prüfingenieure enthalten hierzu aber,
soweit ersichtlich, keine Vorgaben.“
… Sicherheitsgurte
„Der nachträgliche Einbau von Sicherheitsgurten ist generell zulässig.
Dies gilt auch für Automatikgurte oder Dreipunktgurte, und zwar selbst
dann, wenn diese im Herstellungsjahr des Fahrzeuges noch nicht lieferbar
waren. Zwar müssen Sitze, Sitzbezüge etc. möglichst original oder
zumindest zeitgenössisch sein. Bei Gurten wird aber insoweit eine
Ausnahme gemacht. Diese müssen allerdings fachgerecht eingebaut worden
sein.
… elektrische Sitze
„Gab es in der Baureihe keine elektrischen Sitze, dürfen diese auch nicht nachgerüstet werden.“
… Felgen/Reifen
„Hier gibt es in der Praxis oft sehr große Probleme, wenn entweder
breitere, sportlichere, schönere Felgen verwendet oder nicht mehr
lieferbaren Reifen durch andere Reifengrößen ersetzt werden.
Grundsätzlich gilt auch hier der Grundsatz der Originalität. Allerdings
ist beispielsweise die Verwendung von Gürtelreifen statt Diagonalreifen
bei Wahl einer vergleichbaren Größe zulässig. Hier sollte dann
allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers
oder des Herstellers von Rädern oder Reifen vorliegen. Dies gilt vor
allem auch für den Abrollumfang, der Auswirkungen auf die Anzeige des
Tachometers/Kilometerzählers hat.“
… Spoiler
„Geht – mit wenigen Ausnahmen – gar nicht. Bei einem Opel Manta oder
einem Rallye-Fahrzeug gehört ein Spoiler natürlich zur üblichen
Standardausrüstung. War die Anbringung eines Spoilers (bzw. dessen
Größe) allerdings während der Herstellungszeit des Fahrzeuges nicht
üblich, führt die Montage eines Spoilers heute zum Verlust des
H-Kennzeichens.“
… neuer Lack, Folierung der Fenster
„Hinsichtlich der Farbe und auch hinsichtlich des Lackmaterials gibt es
für das H-Kennzeichen keine Festlegung. Wichtig jedoch: Es muss sich um
einen Farbton handeln, der vom Hersteller ursprünglich angeboten worden
ist oder zumindest zeitgenössisch ist. Bei einem Fahrzeug der 50er-Jahre
wären daher Glitterlack, eine Folierung, Airbrushs oder Ähnliches nicht
zulässig. Auch eine Folierung der Fenster generell kommt in einem
solchen Fall nicht in Betracht.“
… Werbeaufschriften
„Fahrzeuge wurden schon immer für Werbezwecke verwendet und auch entsprechend beschriftet. Dies gilt nicht nur für Lieferwagen und Lkw. Zulässig sind aber nur Aufschriften, die während der Bauzeit des Fahrzeuges auch möglich gewesen wären. Zulässig ist also die Wiederherstellung einer ursprünglich vorhandenen Werbeaufschrift. Zulässig ist auch eine Werbung für einen heute existierenden Gewerbebetrieb, wenn Art und Weise, Schriftform etc. zum Baujahr des Fahrzeuges passen. Wichtig: Nicht zulässig ist die Angabe einer e-Mail-Adresse oder einer Internetdomain. Alternative hier: Magnetschilder.“
(dr)
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Michael Eckert können Sie über die Homepage oder per Tel: +49-(0)6221-91 40 50 erreichen.
Titel-Foto: Porsche AG
Porträtfoto v. Michael Eckert: Sven Serkis