D

Tuning, Navi, PDC –
welche Oldtimer-
Nachrüstungen fallen
beim Gutachter durch?

Bild 4
Beitrag teilen

Das sagt Klassiker-Experte und Anwalt Michael Eckert

Servolenkung, DAB-Radio, Navi – was in modernen PKW das Fahren erleichtert, fehlt oft in einem Oldtimer. Puristen lehnen eine Umrüstung vehement ab, dennoch entscheiden sich einige Klassiker-Besitzer, ihre Fahrzeuge mit Luxus aus dem Zubehör-Regal nachzurüsten. Aber können solche Umbauten eigentlich die Erteilung des H-Kennzeichens erschweren oder beeinflussen? Oder haben die Modifizierungen gar Einfluss auf den Wert des Oldtimers?
OCC sprach mit dem bekannten Heidelberger Klassiker-Experten und Juristen Michael Eckert (Foto re., Anwalt für Oldtimerrecht) über die Problematik.

SERKIS MG 6519 F

Sie besitzen auch einen Klassiker?

Ob Oldtimer, Youngtimer oder Premium Car – wir versichern Ihr Liebhaber-Fahrzeug.

  • ohne Mindestwert versichern
  • keine Rückstufung im Schadenfall
  • bis 100.000 Euro selbst bewerten – ohne Gutachten
  • Attraktive Rabatte bei Sammlungen
  • freie Werkstatt-Wahl
Bild Proto CTA
201102_OCC_Buttons__RGB_RZ_Beitrag-online

Herr Eckert, auf welche Umbauten reagieren Prüfer und Gutachter allergisch?
Michael Eckert: „Zunächst grundsätzlich: Oldtimer mit dem H-Kennzeichen nach § 23 StVZO dienen der Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes. Das ist der grundlegende Maßstab, an dem die Zulässigkeit von Anbauten, Umbauten und sonstigen Veränderungen zu messen ist. Natürlich bleibt dabei viel Ermessensspielraum für den jeweiligen Prüfer. Hier sollte man bei Meinungsverschiedenheiten zunächst das sachliche Gespräch suchen. Notfalls gibt es jedoch auch rechtliche Möglichkeiten, die eine oder andere Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch mit Blick auf die Erleichterungen insbesondere bei der Kfz- Steuer dürfen aber die Vorschriften nicht nachlässig ausgelegt werden. Die Oldtimerszene hat selbst ein Interesse daran, nicht von ,fahrenden Leichen‘ in schlechtem Zustand überrollt zu werden. Das bedeutet keinesfalls, dass nur komplett restaurierte Fahrzeuge das H-Kennzeichen verdienen. Im Gegenteil: Fahrzeuge im Originalzustand repräsentieren den technischen Zustand zum Zeitpunkt der Erstauslieferung immer am besten.“

Gibt es vielleicht eine Faustregel für Umbauten?
„Generell kann man sagen, dass alles was im Serienverlauf eines Fahrzeuges oder innerhalb von 10 Jahren seit dessen Herstellung üblich oder möglich war, insbesondere an Umbauten, auch heute für das H-Kennzeichen anerkannt wird, gleichgültig, ob der Umbau damals oder erst in der jüngeren Vergangenheit ausgeführt worden ist. Wichtig ist aber, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Gerade in Zweifelsfällen gibt es keine allgemein gültigen und verbindlichen Regeln. Es kommt immer sehr stark auf das optische Erscheinungsbild an.“

Und wie sieht es mit konkreten Beispielen aus?
Rechtsanwalt Eckert über…

… Nachrüst-Navigationsgeräte
„Hier kommt es sehr auf das Erscheinungsbild des Innenraums an. Handelsübliche Navigationsgeräte sind da natürlich nicht zulässig. Es gibt allerdings spezielle und leider auch nicht ganz billige Navigationsgeräte, die in das Radio integriert sind und deren sichtbaren Teile im ,Retrolook‘ gehalten sind. Erfolgt der Einbau dann auch noch dort, wo auch historisch Radios eingebaut worden sind, bestehen keine Bedenken gegen moderne Elektronik. Das Gleiche gilt beispielsweise auch für die DAB-Radios. Bei UKW-Radios gibt es keinerlei Bedenken.“

… elektronische Einparkhilfen Park-Distance-Control (PDC)
„Elektronische Einparkhilfen nun sind ein "no go" bei Oldtimern mit dem H. Kennzeichen. Um zu funktionieren müssen Sensoren an verschiedenen Stellen, meist nicht nur vorne und hinten, sondern auch seitlich zumindest im Bereich der Stoßstangen, angebracht werden, sind also von außen sichtbar. Dies wird bei der Prüfung für das sogenannte H-Gutachten in der Regel nicht akzeptiert werden.“

… Servo-Lenkung
„Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme, vergleichbar etwa mit dem Umbau eines Fahrzeuges auf Handgas, kann eine Servolenkung zulässig seien. Meist handelt es sich aber um einen mit dem H-Kennzeichen nicht zu vereinbarenden Eingriff in die historische Technik des Fahrzeuges.“

… Motortuning
„Die Motorisierung muss dem Auslieferungszustand entsprechen. Änderungen dürfen allenfalls insoweit vorgenommen werden, als dies der damaligen Baureihe entsprach. Bei einem Mercedes 250 S der Baureihe W108 kann also durchaus statt des 250er Motors ein 280er Motor eingebaut werden. Auch Tuning ist erlaubt, allerdings nur insoweit, als es damals – damit ist der Zeitpunkt der Auslieferung plus 10 Jahre gemeint - üblich und möglich war. So kann heute beispielsweise in einen Jaguar E-Type noch ein Fächerkrümmer eingebaut werden, da dies damals ein üblicher Umbau war. Dieser Umbau muss nicht innerhalb von 10 Jahren nach Auslieferung stattgefunden haben, sondern kann auch jetzt noch in der damals üblichen Art und Weise nachgeholt werden. Beim Tuning ist aber darauf zu achten, dass zeitgemäße Bauteile verwendet werden und diese auch vom Werk freigegeben waren. Alternativ sind auch Prüfzeugnisse zugelassen, wenn die Prüfung auch für den konkreten Fahrzeugtyp erfolgt ist.“

… elektronischer Diebstahlschutz
„Hierzu gibt es keine allgemein verfügbaren Informationen. Da Diebstahlwarnanlagen, Alarmanlagen, GPS-Sender oder Chips für die Nahfelderkennung aber letztlich ihre Schutzwirkung in der Regel im Wesentlichen auch dadurch erreichen, dass sie verdeckt eingebaut werden, gibt es insoweit in der Praxis keine Probleme. Dies gilt auch für mobile Diebstahlsicherungen wie beispielsweise Lenkradkrallen, die ja ohnehin während der Fahrt nicht sichtbar transportiert werden. Das Gesetz steht somit einem wirksamen Diebstahlschutz oder elektronischen Helfern zum Wiederauffinden des Fahrzeugs nicht entgegen.“

… Sitzheizung
„Wer ein altes Auto fährt, sollte in der Lage sein, ohne solche "neumodischen" Komforteinrichtungen auszukommen, zumal unsere Oldies ohnehin fast nur im Sommer bewegt werden. Bei einer Erkennbarkeit der Sitzheizung von außen wäre aber eine Zulässigkeit nicht gegeben.“

… Anhängerkupplung
„Auch schon vor 50, 60 oder mehr Jahren wurden Fahrzeuge mit Anhängerkupplung ausgestattet. Dies erfolgte in nahezu allen Fällen nicht durch den Fahrzeugherstellers, sondern über den Zubehörhandel. Daher ist in der Regel auch die Nachrüstung einer Anhängerkupplung zulässig.“

… Schiebedach
„Gab es das betreffende Fahrzeug entweder vom Hersteller aus bereits mit Schiebedach oder waren für solche Fahrzeuge während der Bauzeit oder in den folgenden 10 Jahren Schiebedächer für eine Nachrüstung verfügbar, kann ein solches Schiebedach auch heute noch eingebaut werden. Nicht zulässig wäre aber beispielsweise der Einbau eines Glasdaches, wenn dies nicht zeitgemäß war.

… Kopfstützen
„Schon in den 50er- und 60er -Jahren konnten Kopfstützen als Sonderausstattung oder über den Zubehörhandel geliefert werden. Auch für die Zeit davor würde ich eine H-Zulassung nicht an einer zeitgemäß gestalteten Kopfstütze scheitern lassen, da es sich hier, ähnlich wie bei Sicherheitsgurten, um einen Sicherheitsaspekt handelt. Die einschlägigen Vorschriften für die Prüfingenieure enthalten hierzu aber, soweit ersichtlich, keine Vorgaben.“

… Sicherheitsgurte
„Der nachträgliche Einbau von Sicherheitsgurten ist generell zulässig. Dies gilt auch für Automatikgurte oder Dreipunktgurte, und zwar selbst dann, wenn diese im Herstellungsjahr des Fahrzeuges noch nicht lieferbar waren. Zwar müssen Sitze, Sitzbezüge etc. möglichst original oder zumindest zeitgenössisch sein. Bei Gurten wird aber insoweit eine Ausnahme gemacht. Diese müssen allerdings fachgerecht eingebaut worden sein.

… elektrische Sitze
„Gab es in der Baureihe keine elektrischen Sitze, dürfen diese auch nicht nachgerüstet werden.“

… Felgen/Reifen
„Hier gibt es in der Praxis oft sehr große Probleme, wenn entweder breitere, sportlichere, schönere Felgen verwendet oder nicht mehr lieferbaren Reifen durch andere Reifengrößen ersetzt werden. Grundsätzlich gilt auch hier der Grundsatz der Originalität. Allerdings ist beispielsweise die Verwendung von Gürtelreifen statt Diagonalreifen bei Wahl einer vergleichbaren Größe zulässig. Hier sollte dann allerdings eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers oder des Herstellers von Rädern oder Reifen vorliegen. Dies gilt vor allem auch für den Abrollumfang, der Auswirkungen auf die Anzeige des Tachometers/Kilometerzählers hat.“

… Spoiler
„Geht – mit wenigen Ausnahmen – gar nicht. Bei einem Opel Manta oder einem Rallye-Fahrzeug gehört ein Spoiler natürlich zur üblichen Standardausrüstung. War die Anbringung eines Spoilers (bzw. dessen Größe) allerdings während der Herstellungszeit des Fahrzeuges nicht üblich, führt die Montage eines Spoilers heute zum Verlust des H-Kennzeichens.“

… neuer Lack, Folierung der Fenster
„Hinsichtlich der Farbe und auch hinsichtlich des Lackmaterials gibt es für das H-Kennzeichen keine Festlegung. Wichtig jedoch: Es muss sich um einen Farbton handeln, der vom Hersteller ursprünglich angeboten worden ist oder zumindest zeitgenössisch ist. Bei einem Fahrzeug der 50er-Jahre wären daher Glitterlack, eine Folierung, Airbrushs oder Ähnliches nicht zulässig. Auch eine Folierung der Fenster generell kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.“

… Werbeaufschriften
„Fahrzeuge wurden schon immer für Werbezwecke verwendet und auch entsprechend beschriftet. Dies gilt nicht nur für Lieferwagen und Lkw. Zulässig sind aber nur Aufschriften, die während der Bauzeit des Fahrzeuges auch möglich gewesen wären. Zulässig ist also die Wiederherstellung einer ursprünglich vorhandenen Werbeaufschrift. Zulässig ist auch eine Werbung für einen heute existierenden Gewerbebetrieb, wenn Art und Weise, Schriftform etc. zum Baujahr des Fahrzeuges passen. Wichtig: Nicht zulässig ist die Angabe einer e-Mail-Adresse oder einer Internetdomain. Alternative hier: Magnetschilder.“
(dr)


Die Kanzlei von Rechtsanwalt Michael Eckert können Sie über die Homepage oder per Tel: +49-(0)6221-91 40 50 erreichen.

Titel-Foto: Porsche AG
Porträtfoto v. Michael Eckert: Sven Serkis