Der Schilderstreit
von Montabaur
Der wunderschöne Mercedes-Benz 190 SL steht inzwischen in der Garage, abgemeldet für den Winterschlaf. Fraglich, ob er im Frühjahr 2021 wieder fahren darf. Um sein Kennzeichen ist ein Streit zwischen seinem Besitzer und der Zulassungsbehörde entbrannt. Sogar das Fernsehen interessierte sich für den Fall. Ein wahrer Schildbürgerstreich aus dem Westerwald...
Wolfgang Weber (80) aus Siershahn (Rheinland-Pfalz) ist der Eigentümer des Oldtimers. Drei historische Fahrzeuge besitzt er – sein geliebtes Hobby. Doch sein Mercedes macht ihm Kummer.
„Ich habe den Wagen fast 20 Jahre mit einem kleineren Kennzeichen gefahren, das haargenau passt. Nie gab es Ärger deswegen“, erzählt der pensionierte Industriekaufmann.
Längeres Kennzeichen – sonst wird Fahrzeug stillgelegt
Jetzt sei plötzlich alles anders – die Zulassungsstelle des Westerwaldkreises in Montabaur stelle sich laut Wolfgang Weber quer. „Ich soll ein neues längeres Kennzeichen montieren, wenn ich mich weigere, wird der Wagen stillgelegt“, so Weber.
Das neue Kennzeichen ist ein 500 mm langes Schild. Laut einem von Weber beauftragten Gutachten von der DEKRA würde das Anbringen bauliche Änderungen am Fahrzeug mit sich ziehen. Das will Weber vermeiden. „Mein Meister in der Mercedes-Werkstatt bestätigte mir, dass das neue, von der Behörde geforderte Kennzeichen, nicht ohne aufwendige Arbeiten am Wagen befestigt werden kann.“ Diesen Eingriff scheut er an dem wertvollen Wagen. Früher habe es nie Probleme gegeben, auf einmal soll alles anders sein?
Das sagt die Zulassungsstelle
Aber was sagt die Zulassungsstelle in Montabaur zu den Vorwürfen?
Ein Sprecher der zuständigen Kreisverwaltung antwortet auf Anfrage von OCC schriftlich: „Herr Weber beantragte am 26.05.2020 die Wiederzulassung seines hier in Rede stehenden Daimler-Benz mit dem Kennzeichen WW-WW 15 H. Zuletzt wurde dieses Fahrzeug am 20.09.2018 außerbetrieb gesetzt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV kann der Halter sich das entsprechende Kennzeichen für maximal 12 Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reservieren lassen. Die durch Herrn Weber gewünschte und veranlasste Reservierung war daher abgelaufen und die Kombination WW-WW 15 bereits anderweitig vergeben. Das besagte Kennzeichen wurde vor Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) im Jahr 1998 zugeteilt.
Eingeschränkter Bestandsschutz für Altfälle
Für Altfälle wird nun mehr ein sehr eingeschränkter Bestandschutz gewährt. Lediglich bei Fahrzeugen, die sich im zugelassenen Zustand befinden und ohne Kennzeichenwechsel umgeschrieben werden, darf eine Sondergröße belassen werden. Bereits mit der Außerbetriebsetzung endet der Vertrauensschutz. Die Kombination WW-WW 15 H wäre unter Einhaltung der in Anlage 4 zur FZV genau definierten Ausgestaltung der Kennzeichen lediglich auf einer Kennzeichenlänge von 520 mm möglich. Herr Weber konnte im Rahmen seiner Wiederzulassung am 26.05.2020 die alten Kennzeichen mit einer Breite von 420 mm vorlegen, welche in den Abmessungen nicht den gültigen Normen entsprachen, allerdings bislang aufgrund des höher anzusehenden Vertrauensschutzes weiter verwendet werden durften. In den Fahrzeugdokumenten war zu diesem Zeitpunkt folgender Vermerk „VORH.PLATZ F.HINT.AMTL.KENNZ.:LAENGE 400 MM*.
Zumutbarer Aufwand für Umrüstung
Der Vermerk „maximaler Platz für amtliches Kennzeichen“ besagt für sich allein nicht, dass das Fahrzeug möglicherweise mit einem zumutbaren Aufwand umgerüstet werden kann. Sachverständige interpretieren auch die Größenangaben „Platz für amtliches Kennzeichen … mm × … mm“ dahingehend, dass dieses Kennzeichen an der vorgesehenen Anbringungsstelle angebracht werden kann. Eine Aussage, ob ggf. größere Kennzeichen dort auch passen würden, haben sie damit nicht getroffen. In vorliegenden Fall wurde dies durch die jahrelange Anbringung eines 420 mm Kennzeichens sogar durch den Halter selbst bestätigt.“
Anwalt widerspricht
Die Kreisverwaltung widerspricht auch dem Vorwurf von Oldtimer-Besitzer Weber, im Fahrzeugbrief sei das kleine Kennzeichen vorgegeben worden: „Eine Vorgabe bezüglich einer maximalen Breite des Kennzeichens im Frontbereich des Fahrzeugs ist bis dahin niemals Bestandteil der Fahrzeugdokumente oder einer Ausnahmegenehmigung gewesen. Da Herr Weber jedoch weiterhin der Meinung war, dass maximal ein Kennzeichen der Breite von 420 mm im vorderen wie im hinteren Bereich zugeteilt werden kann, konnte zunächst keine Übereinkunft getroffen werden.“
Der Heidelberger Anwalt für Oldtimerrecht Michael Eckert dagegen zu OCC: „Ist die alte Schildergröße in den Papieren eingetragen, besteht ein Anspruch auf Verwendung dieser Schildergröße. Das gilt hier wohl für das hintere Kennzeichen.“
Wird Fall vor Gericht geklärt?
Der Schilderstreit hat inzwischen Wellen geschlagen, die örtliche Tageszeitung und das Fernsehen haben bereits berichtet. Die Landesschau Rheinland-Pfalz des SWR besuchte Wolfgang Weber in seiner Garage, hier das Video des Beitrags.
Aber wer hat nun Recht?
Wolfgang Weber will den Schilderstreit jetzt vor Gericht klären lassen. (dr)
Alle Fotos/Screenshots: SWR Landesschau Rheinland Pfalz
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren
Mr. Bean gegen das blaue Auto:
Das Dreirad von Reliant
22. September 2020
Es ist ein Running Gag der Kult-Comedyserie „Mr. Bean“: Mit seinem Mini schubst oder drängelt Mr. Bean ein seltsames dreirädriges Gefährt aus Parklücken oder schmeißt es einfach um. Das Dreirad ist ein Reliant Regal Supervan III. Besonderheit: der Wagen hat eine Kunststoff-Haut. Die sogenannten GFK-Fahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit...
Mehr erfahrenFalscher Zahnarzt bietet
falschen Mercedes an
14. Mai 2020
Auch ein Mercedesfahrer hat noch Autoträume. Winfried Budde ist leidenschaftlicher 280 SL-Fahrer (Baureihe R 107). Trotzdem liebäugelte er immer auch mit einem 190 SL. Seine Frau machte ihn auf eine Zeitungsannonce aufmerksam: „Sehr gepflegter Oldie Mercedes Benz 190 SL, EZ 04/1960, sehr schöner Zustand… VB 57.000 Euro.“
Mehr erfahren