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Oldtimerhandel und Markenrecht:
Das müssen Verkäufer beachten

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Oldtimer-Fans schätzen Fahrzeuge nicht nur wegen ihres Alters, sondern auch aufgrund ihrer Originalität und des Charmes vergangener Zeiten. Doch was passiert, wenn diese Klassiker im Laufe der Zeit baulich verändert wurden?
Juristisch wird es dann knifflig: Händler dürfen die Markenbezeichnungen nur nutzen, solange das Auto im originalen Zustand ist. Sobald es erhebliche Veränderungen wie Tuning oder Karosseriewechsel gibt, dürfen Markennamen wie BMW oder Ferrari nicht mehr ohne Weiteres in Verkaufsanzeigen genutzt werden.
Das hat das Ziel, Käufer vor irreführenden Informationen zu schützen.
Ein Lösungsansatz: Wenn der Umbau klar angegeben wird, steht dem Verkauf nichts im Wege. Doch wie genau eine Veränderung die Originalität beeinflusst, bleibt oft unklar – was die rechtliche Lage für Oldtimerhändler besonders heikel macht. Lesen Sie dazu unseren Gastbeitrag von Dr. jur. Götz Knoop, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht.

Juristisch auf der sicheren Seite

Ein Gastbeitrag von Dr. jur. Götz Knoop (Foto)

Der Oldtimerhändler möchte Fahrzeuge verkaufen und inseriert diese auf Onlineportalen, damit Interessenten die Fahrzeuge finden und dann ein Käufer gefunden wird. Damit Interessenten auf den einschlägigen Webseiten die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge finden, ist es völlig üblich, diese sowohl textlich als auch mit ihrer Bezeichnung anzupreisen, man verwendet also im rechtlichen Sinn die Marke des Herstellers.

Die Ausgangssituation:

Das, was sich juristisch kompliziert anhört, bedeutet nichts anderes, als dass man dann, wenn man einen BMW 1602 zu veräußern hat, diesen in dem Inserat auch als BMW 1602 bezeichnet. Eigentlich eine völlige Selbstverständlichkeit, das Fahrzeug mit der Marke zu bezeichnen, die draufsteht.

Diese Selbstverständlichkeit nennen Juristen den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Dieser Erschöpfungsgrundsatz besagt nichts anderes, als dass im geschäftlichen Verkehr der Gegenstand (weiterhin) mit der Marke des Herstellers bezeichnet werden darf, welcher das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat. Diese Selbstverständlichkeit ist gesetzlich normiert, sowohl im nationalen Markenrecht, als auch im europäischen Markenrecht.

Das Problem:

Wie so häufig finden Grundsätze aber auch ihre Grenzen, so auch hier. Dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr in dem Zustand ist, in dem es ausgeliefert wurde, ist dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz durchbrochen, was wiederum dazu führt, dass die Marke des Herstellers gerade nicht mehr vom Händler für die Bezeichnung des Kraftfahrzeuges ohne weiteres Verwendung finden darf.

Dieses Problem ist immer dann von Bedeutung, wenn Fahrzeuge gehandelt werden sollen, die nach Erstauslieferung eine erhebliche Veränderung erfahren haben. Diese Veränderung muss nach der Rechtsprechung des BGH ein solches sein, die die Eigenart der Ware berührt.

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Wann ist die Verwendung der Hersteller-Marke problematisch?

Der geneigte Leser legt sich bei Lektüre dieser Worte zurück und denkt sich „Na ja, ein Auto bleibt es ja“, jedoch weit gefehlt! Diese Voraussetzung der Berührung der Eigenart der Ware stellt nicht etwa darauf ab, ob der Charakter der Ware als Warengruppe betroffen ist, sondern ob die Eigenart des konkreten Fahrzeuges verändert wurde.

An einem Beispiel wird deutlich, wie schnell diese Voraussetzung gegeben sein kann.

Der BGH hatte vor vielen Jahren über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Unfallinstandsetzer zur Instandsetzung der Fahrzeuge Ersatzkarossen beim Hersteller erwarb und die Fahrzeuge mit dieser Ersatzkarosse wieder zusammenbaute.

Der BGH empfand, er dürfe die Marke des Herstellers nicht ohne weiteres weiterverwenden, da die durch Aufbau mit einer Ersatzkarosse hergestellten Fahrzeuge schließlich nicht mehr die Fahrzeuge seien, welche der Hersteller ausgeliefert habe.

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem eine offene Version eines solchen Fahrzeuges angeboten wurde, welches optisch identisch mit einem offenen Ferrari war, das Werk aber als geschlossene Version verlassen hatte. Auch dort kam das Landgericht Frankfurt nicht zu dem Ergebnis, dass die Marke Ferrari ohne weiteres verwendet werden durfte.

In welchen Fallgruppen ist also die Verwendung der Marke des Herstellers problematisch?

Problematisch sind die Fälle, in denen das Fahrzeug optisch verändert ist, also Tuningmaßnahmen unterworfen wurde. Hierunter fallen zusätzliche Spoiler, Tieferlegungen etc. Jedoch alleine durch andere Felgen dürfte die Eigenart der Ware nicht berührt sein.

Jedoch durch Veränderung der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges dürfte die Eigenart des jeweiligen Fahrzeuges berührt sein. Der W123 200d hat schließlich ein anderes Fahrverhalten, als der W123 300ter Turbodiesel.

Backdatingumbauten eines Fahrzeuges, wie häufig beim Porsche 993 praktiziert, fallen ebenfalls in die Kategorie der Durchbrechung des Erschöpfungsgrundsatzes.

Veränderungen der Fahrzeugidentität, also Veränderung der Fahrgestellnummer, dürften ebenfalls in diese Kategorie fallen.

Ebenfalls in diese Kategorie fallen Umbauten von geschlossenen Fahrzeugen zum Cabrio, also Veränderung der Fahrzeugart.

Bei derartigen Fahrzeugen ist die Verwendung der Marke des Herstellers dann problematisch, wenn man „im geschäftlichen Verkehr“ handelt.

Das Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ ist sicherlich bei dem Inserat gegeben, welches ein Händler schaltet, auch dann, wenn er den späteren Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen zusammenbringt, also nur vermittelnde Tätigkeit entfaltet.

Handeln im geschäftlichen Verkehr:

Dieses Handeln im geschäftlichen Verkehr ist bei jeder kommerziellen Tätigkeit gegeben, also nicht nur dann, wie im vorgenannten Beispielfall der Händler ein Inserat schaltet, sondern immer dann, wenn ein Händler eine Marke benutzt, beispielsweise auch auf dem Kaufvertrag, der später unterzeichnet wird. Darunter fallen auch Ausstellungen, Werbung etc.

Die kommerzielle Nutzung des Markenrechts ist im Übrigen nicht auf Händler beschränkt, sondern betrifft alle, die kommerziell tätig sind.

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Dem restaurierten Fahrzeug sieht man oft nicht an, ob und in welchem Umfang Materialersatz anderer Hersteller zum Einsatz kamen

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Restaurierungen bestehen typischerweise darin, dass die Substanz des zu restaurierenden Fahrzeuges zu einem gewissen Prozentsatz ersetzt wird. Marode Karosseriebleche werden herausgeschnitten und durch neue ersetzt. Dann, wenn 100 % der Karosserie ersetzt werden – siehe unfallbedingte Ersatzkarosse - liegt nach der BGH Rechtsprechung ein solcher Fall vor, bei welchem die Marke des Herstellers nicht ohne weiteres benutzt werden darf.

Ab wie viel Prozent Substanzersatz der Erschöpfungsgrundsatz durchbrochen ist, ist leider völlig unklar. Der Gesetzgeber spricht von einer erheblichen Veränderung des Fahrzeuges. Diese wird nicht gegeben sein, wenn einzelne Blechpartien, beispielsweise der Kofferraumboden oder die Kotflügel ersetzt werden. Wann es aber soweit ist, dass der Erschöpfungsgrundsatz tatsächlich durchbrochen ist, ist leider völlig unklar.

Ein weiteres Problem resultiert daraus, dass man dem Fahrzeug nicht in jedem Fall ansieht, ob es gegenüber dem Auslieferungszustand verändert wurde oder nicht. Dem Golf I GTI Pirelli sieht man schließlich nicht an, ob er als Golf I GTI Pirelli das Licht der Welt erblickt hat oder ob eine 55 PS Variante für den nachträglichen Aufbau herangezogen wurde.

Dem restaurierten Fahrzeug sieht man nicht ohne weiteres an, ob und in welchem Umfang Materialersatz herangezogen wurde, insbesondere bei einer Ersatzkarosse wird das nachträgliche Erkennen dieser Veränderung wahrlich schwierig. Die vom Hersteller bezogene Ersatzkarosse sieht schließlich genauso aus, wie die Karosse, die bei Erstauslieferung vorhanden war.

Diese Situation ist für alle Gewerbetreibenden, insbesondere Händler extrem schwierig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht an ein Verschulden geknüpft sind.

Für diesen Fall der fehlenden Erkennbarkeit gibt es bedauerlicherweise keinen Ausweg. Einen Ausweg gibt es, wenn man die Veränderung erkannt hat.

Der Lösungsansatz:

Der BGH hatte auch über ein solches Fahrzeug zu entscheiden, welches von der Firma Techart verändert und von dieser angeboten wurde als „Porsche…Techart Umbau“

Diese Art der Darstellung akzeptierte der BGH, er führt aus, die Marke des Herstellers sei nur als ursprüngliche Marke verwendet mit dem zusätzlichen Hinweis, dass das Fahrzeug nach Erstauslieferung umgebaut sei.

Dann, wenn man den Umbaucharakter erkennt, kann man sich mit dieser Art der Beschreibung retten und die Fahrzeuge entsprechend am Markt zur Veräußerung anbieten und bewerben.

Fahrzeugrepliken:

Noch eine Anmerkung: Fahrzeugrepliken, also solche Fahrzeuge, die das Werk des vermeintlichen Herstellers nie gesehen haben, die aber gleichwohl unter der Marke des vermeintlichen Herstellers angeboten werden, stellen selbstverständlich eine Markenverletzung dar, ohne dass es auf den Erschöpfungsgrundsatz ankäme. Diese Repliken haben das Werk des Herstellers schließlich nie verlassen!

Mehr Infos unter:

Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Geiststrasse 1, 59555 Lippstadt
Tel: 0049 2941 3046, Fax: 0049 2941 58398
Mail: email hidden; JavaScript is required web: www.knoop.de, www.oldtimer-recht.com

Fotos: RA Götz Knoop

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