Gerichtsurteil: So muss ein Auto-Diebstahl
der Versicherung bewiesen werden
OLG Dresden urteilt im Rechtsstreit
Wie erbringt man als Versicherter den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung (Kasko)? Vor dieser Frage stehen viele „Kasko-Versicherte“ regelmäßig. Der leer vorgefundene Parkplatz ist in der Regel wenig „aussagekräftig“. Welche Umstände der Versicherte nachweisen muss, um den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung gleichwohl erbringen zu können, hatte das OLG Dresden in einem Rechtsstreit zu beurteilen (OLG Dresden, Beschluss v. 20.06.2022 - Az. 4 U 87/22).
Autodiebstahl in der Nacht
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Kfz-Versicherung (Kasko). Am Abend des 15.04.2019 stellte der Versicherungsnehmer sein Kraftfahrzeug gegenüber seinem Wohnhaus ab. Am Morgen des 16.04.2019, als er seinen Sohn gegen 7:30 Uhr zur Schule fahren wollte, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr auffinden.
In einem anderen anhängigen Gerichtsverfahren wurde ein Täter wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt. Aus einem mobilen Navigationsgerät, dass der Täter bei sich trug, konnte eine konkrete Verbindung des Täters zum Zeitpunkt und Ort des Autodiebstahls hergestellt werden. Es lag daher die Vermutung nahe, dass der dortige Täter auch das Fahrzeug des Versicherungsnehmers gestohlen hatte.
Die Kfz-Versicherung lehnte eine Zahlung an den Versicherungsnehmer jedoch ab. Dies begründete die Versicherung damit, dass der Versicherungsnehmer keinen entsprechenden Nachweis über das Abstellen des Fahrzeugs erbracht hätte. Außerdem sei der Versicherungsnehmer nicht redlich, da er eine unrichtige Angabe bezüglich der Laufleistung des Kraftfahrzeuges getätigt hatte.
Beweis eines Autodiebstahls erbracht?
Gemäß den Versicherungsbedingungen in der Kfz-Versicherung muss der Versicherungsnehmer das „äußere Bild“ eines bedingungsgemäßen Entwendens beweisen. Es genügt der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt.
Der Versicherungsnehmer muss daher das „Abstellen“ und das „Nichtwiederauffinden“ beweisen. Das OLG Dresden war der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer in dem Verfahren glaubhaft machen konnte, er habe sein Fahrzeug abgestellt und dieses sei anschließend auch verschwunden. Im Übrigen bewertet das OLG Dresden die Verurteilung des Straftäters als Ansatzpunkt für die Entwendung durch den Täter.
Auch aus der falschen Angabe der Kilometerleistung des Fahrzeuges war nach Ansicht des OLG Dresden keine etwaige Unredlichkeit des Versicherungsnehmers zu deuten. Die Kfz-Versicherung konnte nämlich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beweisen. Der Versicherungsnehmer gab die Laufleistung mit „ca.“ an, so dass ihm kein bewusstes Vortäuschen unterstellt werden konnte.
Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler
Dem Kaskoversicherten kommt nach der Rechtsprechung des OLG Dresden eine Beweiserleichterung zugute. Es muss lediglich der äußere Anschein eines Diebstahls bewiesen werden. Das OLG Dresden teilte damit die bereits in der Rechtsprechung verbreitete Ansicht (siehe auch OLG Saarbrücken urteilt zu den Anforderungen an den Nachweis der Entwendung in der Kfz-Versicherung).
In besonders kniffligen oder unklaren Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig die Unterstützung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um die rechtlichen Aspekte zu klären. Besonders bei hochpreisigen Kraftfahrzeugen wie Oldtimern und Youngtimern ist es wichtig, präzise bei der Kommunikation zu sein. Daher sollte im Einzelfall geprüft werden, ob eine mögliche Ablehnung der Leistungen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.